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Die Ausstockung von Genossenschaftswald

und Anlage von Reben in den Gewannen Eichholz, Hauseck, Sommerhald, Schwarzloch, Hilsbach und Schindelrain

Von Josef Werner Heimatbeilage vom 30.08.1985

 

Mit „gehorsamstem Stabs Vogtei Bericht“ an das Directorium des Kinzig Kreises wurde am 30. August 1815 der Weg für eine umfangreiche Erweiterung der Durbach Rebfläche und die Grundlage für eine Umwandlung von Genossenschaftswald in Privatbesitz eingeschlagen.
Die 206 Mitglieder der damaligen Hardtwaldgenossenschaft beantragten die Ausstockung von verschiedenen Plätzen im Hardtwald, welche wegen ihrer zerstückelten Lage „zur Holzcultur nicht wohl taugen, hingegen zur Reebenanlage die beste und begeerlichsten wären“.

„Mit Rücksicht auf die vorgeweste und noch vorliegende üble Zeit“ richtet Stabsvogt Danner mit seinen Deputierten die eindringliche Bitte an den Kinzigkreis, weitere Waldstücke ausstocken und zu Reben anlegen zu dürfen. „Der Notstand bei der Bürgerschaft seye in jedem Betracht so groß, als dass man ihr nicht jede mögliche Hilfe und Unterstützung angedeihen lassen müsse“. 
Die Deputierten waren deshalb des „unmaßgeblichen Dafürhaltens“
dass:

 

      a) Der Distrikt von der Hauseck samt dem Eichholz bis an die Sommerhald mit
          einer Fläche von 15 Jeuch den Obernesselriedern, Illentalern und Wiedergrüner
          Genossen überlassen, weil diese zunächst gelegen seien 
          (Obernesselried und Illental gehörten bis 1871 zur Stabsgemeinde Durbach)

      b) Das Schwarzloch mit einer Fläche von 17 Jeuch

      c) Ein Platz hinter dem Drittel-Rebberg mit einer Fläche von 1 Jeuch

      d) Der Platz im Hilsbach an den Zinsreben mit 18 ½ Jeuch

Insgesamt 51 ½ Jeuch an den übrigen Genossen eigentümlich gegen einen jährlichen ständigen Bodenzins von 30 Kreuzer überlassen werden könne.

„Wo es dann einem Genossen ¼ Boden treffen würde und sie glauben, dass dieser jährliche Zins dem Genuß des Felds umsomehr angemessener sei als diese Felder wegen ihren meistenteils bergigten Lage zu nichts anders als zu Reeben adoptirt werden können und eine geraume Zeit anstehen dürfte, bis solche mit vielen Lasten urbar gemacht sind, und bei wieder Abgang und Altrodung der Reeben nur mit abermaligen vielen Lasten wieder nachgepflanzt werden müssen, wo in dessen doch deren jährlich Canon Wein in die Hardtwald-Last zum Besten der ganzen Genossenschaft mit 103 Gulden fliege.

Es wurde festgelegt, dass 1. Vorhandenes Holz als Gabholz unter die Bürgerschaft verteilt, 2. Herrschafts- und Gewinnsgelder jeder auf sich nehmen musste, 3. Ebenso musste jeder Losbesitzer den jährlichen Bodenzins von 30 Kreuzer in die Hardtwaldkasse entrichten, 4. Jede Veräußerung an Nichtgenossen war verboten, 5. Starb ein Genosse ohne Rücklassung von Frau und Kinder, oder waren diese nicht im Stande, das Feld zu bebauen, so zog die Genossenschaft das Reblos wieder an sich. 6. In keinem Fall durfte das Los Feld verpfändet oder „verhypoteniert“ werden. Ebensowenig durfte 7. „bei ganzen oder schuldenhalber“ verkauft oder versteigert werden.

Der Bericht des Stabsvogts schließt mit „Nach diesen Verhältnissen, und wir glauben, dass denen Genoßenen durchaus im Allgemeinen sowie der Lasten selbst hierdurch Vortheil und Nuzen zugehen werden, müssen wir gehorsamst bitten, unserem gemachten unterthänigsten Vorschlag und Gesuch die hohe und höchste Genehmigung gnädigst angedeihen zu lassen“.

Der in der Staabsvogtei Durbach gelegene Hardtwald wurde 1805 aufgeteilt. Der Durbacher Genossenschaft waren in diesem Wald 374 Morgen als Eigentum zugefallen. Gleich nach der Abteilung wurden im Jahre 1805 5 ¼ Jeuch im Hilsbach zur Urbarmachung an einige Genossen in 21 Lose verteilt. Gleichfalls wurden 1812 36 Lose mit insgesamt 4 ½ Jeuch zur Rebenanlage gegen Entrichtung eines „jährlichen Canons“ des 3. Ohmen Weins von dem Erwachs genehmigt.

Nach dem erfolgreichen Vorgehen der Hardtwaldgenossen bitten am 15. März 1818 auch die Mitglieder der Vollmersbacher Waldgenossenschaft um Zuweisung von Gelände im Schindelrain zur Anlegung von Reben.

In einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung der Waldgenossen im Wirtshaus „zum Ritter“ verhandelten Stabhalter Kiefer, Gerichtsmann Müller und die Genossenschafts-Deputierten Georg Schweis, Fidel Geiler und Bernhard Schwörer mit dem als Vertreter des Directorium des Kinzig Kreises erschienenen Amtmann Rüttinger über die Bedingungen für diese weitgehende Veränderung des Genossenschaftswaldes. Auch die meisten der anwesenden 45 Waldgenossen stimmten für die Anlegung von Reben (insgesamt waren es zu dieser Zeit 65 Vollmersbacher Waldgenossen).

So genehmigte das Directorium des Kinzig Kreises mit Verfügung vom 28.10.1818 die Ausstockung des Waldes und die Anlegung von Reben wie beantragt.

     a) Der Hardtwaldgenossenschaft ungefähr 51 ½ Morgen im Hauseck, Eichholz und
         Hilsbach

     b) Der Vollmersbacher Waldgenossenschaft ungefähr 14 ½ Morgen im sognannten
         Schindelrain.

Das Amt Appenweier wurde hiervon benachrichtigt mit dem Beifügen, dass diese Kulturveränderung nur unter der Bedingung erlaubt wurde, dass die Abgabe des Zinses von jedem Los in die Waldlasten mit der Zeit „auf etwaiges Erfordern der Umstände erhöht werden kann“.

Die Anlage der Reben musste unter Aufsicht und Leitung des Herrschaftlichen Rebmeisters Kiefer aus Durbach erfolgen, welchem empfohlen wurde, die für die Lage und den Boden am besten geeignete Rebsorte zu wählen.

Nach durchgeführter Abholzung im Winter 1819 wurde Geometer Finck von Griesheim beauftragt, die neue Rebfläche in gleiche Lose auf die Köpfe der Waldgenossen zu verteilen. Am Schindelrain ergaben sich schließlich 58 Lose mit insgesamt 7 Morgen und 12 ½ Ruthen.

Die so abgesteckten Lose wurden im März 1819 aufgrund der verschiedenen Bodenqualität in 3 Klassen eingeteilt.

Für Klasse I waren künftig für ein Viertel 1 Gulden, in der Klasse II 45 Kreuzer und in Klasse III waren schließlich 30 Kreuzer Bodenzins jährlich zu entrichten.

Alle Reblose konnten erst mit der Verfügung der Großherzoglich Badischen Regierung des Mittelrheinkreises vom 3. März 1847 in das endgültige Eigentum der jeweiligen Losbesitzer übergehen.

Der Gemeinderat nahm zu dieser Eigentumsänderung am 30. August 1847 Stellung und berichtet:
„Auf Gemarkung Durbach befindet sich eine Waldfläche, die von dem sogen. Dünberg bis an den Vollmersbach, auf der linken Seite des Durbachs zieht, und den Namen „Vollmersbacher Wald“ führt. An diese Waldvereinigung haben nur jede Bürger Anspruch, die zwischen dem Dünberg und dem Vollmersbach auf der linken Thalseite des Durbachs wohnen und die zusammen die Vollmersbacher Genossenschaft bilden“.

Die ganze Fläche der Vollmersbacher Genossenschaft betrug 124 Morgen, wovon 114 ½ Morgen aus Wald, 1 ¾ Morgen aus Matten und 7 ¾ Morgen aus Reben (1818 ausgestockt und angelegt) bestand 

1 Jeuch = 4 Viertel ab 1819 vom Badischen Morgen abgelöst.
1 Morgen waren sodann 36 Ar
1 Ruthe = 9 Quadratmeter

Quellennachweis: Gemeindearchiv Durbach

Die Deputierten waren deshalb des „unmaßgeblichen Dafürhaltens“ dass

      a) Der Distrikt von der Hauseck samt dem Eichholz bis an die Sommerhald mit
          einer Fläche von 15 Jeuch den Obernesselriedern, Illentalern und Wiedergrüner
          Genossen überlassen, weil diese zunächst gelegen seien 
          (Obernesselried und Illental gehörten bis 1871 zur Stabsgemeinde Durbach)

      b) Das Schwarzloch mit einer Fläche von 17 Jeuch

      c) Ein Platz hinter dem Drittel-Rebberg mit einer Fläche von 1 Jeuch

      d) Der Platz im Hilsbach an den Zinsreben mit 18 ½ Jeuch

Insgesamt 51 ½ Jeuch an den übrigen Genossen eigentümlich gegen einen jährlichen ständigen Bodenzins von 30 Kreuzer überlassen werden könne.

„Wo es dann einem Genossen ¼ Boden treffen würde und sie glauben, dass dieser jährliche Zins dem Genuß des Felds umsomehr angemessener sei als diese Felder wegen ihren meistenteils bergigten Lage zu nichts anders als zu Reeben adoptirt werden können und eine geraume Zeit anstehen dürfte, bis solche mit vielen Lasten urbar gemacht sind, und bei wieder Abgang und Altrodung der Reeben nur mit abermaligen vielen Lasten wieder nachgepflanzt werden müssen, wo in dessen doch deren jährlich Canon Wein in die Hardtwald-Last zum Besten der ganzen Genossenschaft mit 103 Gulden fliege.

Es wurde festgelegt, dass 1. Vorhandenes Holz als Gabholz unter die Bürgerschaft verteilt, 2. Herrschafts- und Gewinnsgelder jeder auf sich nehmen musste, 3. Ebenso musste jeder Losbesitzer den jährlichen Bodenzins von 30 Kreuzer in die Hardtwaldkasse entrichten, 4. Jede Veräußerung an Nichtgenossen war verboten, 5. Starb ein Genosse ohne Rücklassung von Frau und Kinder, oder waren diese nicht im Stande, das Feld zu bebauen, so zog die Genossenschaft das Reblos wieder an sich. 6. In keinem Fall durfte das Los Feld verpfändet oder „verhypoteniert“ werden. Ebensowenig durfte 7. „bei ganzen oder schuldenhalber“ verkauft oder versteigert werden.

Der Bericht des Stabsvogts schließt mit „Nach diesen Verhältnissen, und wir glauben, dass denen Genoßenen durchaus im Allgemeinen sowie der Lasten selbst hierdurch Vortheil und Nuzen zugehen werden, müssen wir gehorsamst bitten, unserem gemachten unterthänigsten Vorschlag und Gesuch die hohe und höchste Genehmigung gnädigst angedeihen zu lassen“.

Der in der Staabsvogtei Durbach gelegene Hardtwald wurde 1805 aufgeteilt. Der Durbacher Genossenschaft waren in diesem Wald 374 Morgen als Eigentum zugefallen. Gleich nach der Abteilung wurden im Jahre 1805 5 ¼ Jeuch im Hilsbach zur Urbarmachung an einige Genossen in 21 Lose verteilt. Gleichfalls wurden 1812 36 Lose mit insgesamt 4 ½ Jeuch zur Rebenanlage gegen Entrichtung eines „jährlichen Canons“ des 3. Ohmen Weins von dem Erwachs genehmigt.

Nach dem erfolgreichen Vorgehen der Hardtwaldgenossen bitten am 15. März 1818 auch die Mitglieder der Vollmersbacher Waldgenossenschaft um Zuweisung von Gelände im Schindelrain zur Anlegung von Reben.

In einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung der Waldgenossen im Wirtshaus „zum Ritter“ verhandelten Stabhalter Kiefer, Gerichtsmann Müller und die Genossenschafts-Deputierten Georg Schweis, Fidel Geiler und Bernhard Schwörer mit dem als Vertreter des Directorium des Kinzig Kreises erschienenen Amtmann Rüttinger über die Bedingungen für diese weitgehende Veränderung des Genossenschaftswaldes. Auch die meisten der anwesenden 45 Waldgenossen stimmten für die Anlegung von Reben (insgesamt waren es zu dieser Zeit 65 Vollmersbacher Waldgenossen).

So genehmigte das Directorium des Kinzig Kreises mit Verfügung vom 28.10.1818 die Ausstockung des Waldes und die Anlegung von Reben wie beantragt.

     a) Der Hardtwaldgenossenschaft ungefähr 51 ½ Morgen im Hauseck, Eichholz und
         Hilsbach

     b) Der Vollmersbacher Waldgenossenschaft ungefähr 14 ½ Morgen im sognannten
         Schindelrain.

Das Amt Appenweier wurde hiervon benachrichtigt mit dem Beifügen, dass diese Kulturveränderung nur unter der Bedingung erlaubt wurde, dass die Abgabe des Zinses von jedem Los in die Waldlasten mit der Zeit „auf etwaiges Erfordern der Umstände erhöht werden kann“.

Die Anlage der Reben musste unter Aufsicht und Leitung des Herrschaftlichen Rebmeisters Kiefer aus Durbach erfolgen, welchem empfohlen wurde, die für die Lage und den Boden am besten geeignete Rebsorte zu wählen.

Nach durchgeführter Abholzung im Winter 1819 wurde Geometer Finck von Griesheim beauftragt, die neue Rebfläche in gleiche Lose auf die Köpfe der Waldgenossen zu verteilen. Am Schindelrain ergaben sich schließlich 58 Lose mit insgesamt 7 Morgen und 12 ½ Ruthen.

Die so abgesteckten Lose wurden im März 1819 aufgrund der verschiedenen Bodenqualität in 3 Klassen eingeteilt.

Für Klasse I waren künftig für ein Viertel 1 Gulden, in der Klasse II 45 Kreuzer und in Klasse III waren schließlich 30 Kreuzer Bodenzins jährlich zu entrichten.

Alle Reblose konnten erst mit der Verfügung der Großherzoglich Badischen Regierung des Mittelrheinkreises vom 3. März 1847 in das endgültige Eigentum der jeweiligen Losbesitzer übergehen.

Der Gemeinderat nahm zu dieser Eigentumsänderung am 30. August 1847 Stellung und berichtet:
„Auf Gemarkung Durbach befindet sich eine Waldfläche, die von dem sogen. Dünberg bis an den Vollmersbach, auf der linken Seite des Durbachs zieht, und den Namen „Vollmersbacher Wald“ führt. An diese Waldvereinigung haben nur jede Bürger Anspruch, die zwischen dem Dünberg und dem Vollmersbach auf der linken Thalseite des Durbachs wohnen und die zusammen die Vollmersbacher Genossenschaft bilden“.

Die ganze Fläche der Vollmersbacher Genossenschaft betrug 124 Morgen, wovon 114 ½ Morgen aus Wald, 1 ¾ Morgen aus Matten und 7 ¾ Morgen aus Reben (1818 ausgestockt und angelegt) bestand 

1 Jeuch = 4 Viertel ab 1819 vom Badischen Morgen abgelöst.
1 Morgen waren sodann 36 Ar
1 Ruthe = 9 Quadratmeter

Quellennachweis: Gemeindearchiv Durbach

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