Grenzstreit zwischen Durbach und Ebersweier

Vor 200 Jahren – Banngrenzlinie zwischen Durbach und Ebersweier

Nach einem undenklichen Streit, nach mehrmal vorgenommener Beaugenscheinigung wegen den Banngränzen zwischen Durbach und Ebersweier, wurde endlich unterm 30. July d.J. unter Oberamtlichen Augenschein eine Uebereinkunft und Vertrag zwischen den Vorgesezten zu Ebersweier und Durbach eingegangen und die Banngränze bestimmt.

Zur Steuer der Wahrheit haben sich zur Bestättigung nach dessen Vorlesung eigenhändig unterschrieben:

Ortsgericht Ebersweier Ortsgericht Durbach

Vogt Neger T: Vogt Danner

Gr.Mann Armbruster T. Michael Müller

GerichtsMann Basler T. Georg Huber,  H  x  Z

Attestirt:Zeller

    Die vollständige Abschrift der Urkunde nebst Kopie des Planes vom 23. März 1825 folgt nach dem Bildausschnitt

Ausschnitt aus dem von Geometer Fink gefertigten Plan über die Banngränzlinie zwischen den Gemarkungen Durbach und Ebersweier

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Plan und Beschreibung

über

die Banngränzlinie zwischen den Gemarkungen

Durbach und Ebersweier.

Aufgenommen 23ten März 1825

 

Vermessung über die Banngränzlinie, wie solche zwischen den Gemeinden Durbach und Ebersweier ausgemittelt und von No. 1 bis 17 mit Gränz-Steinen bezeichnet worden ist.

Der 

Stein

No

Entfernung der Bannsteine

A n g r ä n z e r

 

Ruthen

Schuhe

Zoll

           Im                                                        im

    Ebersweier Bann                              Durbacher Bann      

1

     

2

26

8

5

  

3

14

 

3

Ebersweier Gemeindmatten

 

4

20

7

4

                        Wald

Durbacher Gemeindwald

5

17

4

7

dto

dto

6

16

 

2

dto

dto

7

18

5

8

dto

dto

8

13

7

2

dto

dto

9

13

9

8

dto

dto

10

24

 

8

dto

dto

11

9

9

4

dto

Frhrl v. Neveu

12

50

6

2

dto

dto

13

61

8

 

dto

dto

13 ½

32

  

Frhrl v. Neuensteinisch Gut

dto

14

28

3

 

dto

Durbacher Gemeindmatten

15

105

6

 

dto

dto

16

19

8

5

dto

Frhrl. V. Neveusches Gut

17

61

9

 

dto

dto

Plan-Inschrift:

Die Vermessung der Banngränze zwischen Durbach und Ebersweier wie solche durch die Ortsgerichte beider Gemeinden von No 1 vom Rammersweirer Gemeindswald bis zum Stein No 17 bei der Frhrl. von Neveuschen Mühle ausgesteint worden ist, wird von beiden Ortsgerichten anerkannt und durch nachstehende Unterschriften beurkundet.

Ebersweier und Durbach, den31ten April 1825

Das Ortsgericht Durbach Das Ortsgericht Ebersweier

T. Vogt Danner T. Vogt Neger

T. Stabhalter Kieffer Gr. Man Armbruster

T. Gerichtsman Vollmer GerichtsMan Baßler

Plan

über die Banngränzlinie, wie solche unterm 30ten Juli v.J. zwischen Durbach und Ebersweier ausgemittelt und dann am 30ten Sept. ausgesteint worden ist.

Erklaerung

I.

Die rothgezogene Linie vom Stein No 1 am Ramsweier Gemeindwald bis zum Stein No 17 bei der Frhrl. Von Neveuschen Mühle im Weiler, ist die Banngränzlinie, welche zwischen beiden Gemeinden von solchen anerkannt und ausgesteint worden ist.

II.

Von dem DreieckigtenStein a im Volmersbach bei der Waßerschöpfe genannt, dem Kaler und Haberbächlein nach bis an den Punkt, wo das Haberbächlein den Bohlsbacher Weg durchkreuzt, von da zu den Steinen e u. f., welche Thaleinwärts mit den auf der entgegengesezten Seite

Wappen bezeichnet sind, dann dem Haberbächlein nach bis wo solches die Durbach aufnimmt, dann dem Durbach nach bis zum Stein No 17, hat die Gemeinde Durbach ihr Banngränz angesprochen.

III.

Von Dreieckstein a im Volmersbach zu b am Wilfersspring von da die Linie c u. d nach bis zum Durbach von da dem Lauf des Durbaches nach zum Stein No 17 hat die Gemeinde Ebersweier früher ihre Banngränze angesprochen.

Aufgenommen am 23ten März 1825.

Fink   Geometry

In Gegenwart des Ortsgerichts Durbach und Ebersweier

4.

Geschehen Ebersweier und Durbach am 30. Febr. 1824

Banngränzung von Durbach und Ebersweier auf der rechten Seite der Durbach.

Nach einem undenklichen Streit, nach mehrmal vorgenommener Beaugenscheinigung wegen den Banngränzen zwischen Durbach und Ebersweier wurde endlich unterm 30. July d.J. unter Oberamtlichen Augenschein eine Uebereinkunft und Vertrag zwischen den Vorgesezten zu Ebersweier und Durbach eingegangen und die Banngränze bestimmt.

Für Durbach

Der Distrikt, welcher im Streit war liegt zwischen dem sogenannten Haferbächel bis Vollmersbach bei den Wasserschöpfen, wo bei lezterm ein alter Ortenberger, Griesheimer und Durbacher Gerichtsstein steht.

Dieser Distrikt wurde in zwey Theile getheilt, wovon Durbach zwey Drittel und Ebersweier ein Drittel zur Ortsgemarkung erhielten.

Zufolge dieser Ausgleichung hat man heute auf jene Punkte, die am 30. July d.J. bestimmt wurden, die Gränzsteine in Beiseyn der Ortsvorgesezten von Durbach und Ebersweier eingesezt, und von einem Gränzsteine zum andern die Linie im Nürnberger Maß gemessen, wie folgt:

Der Gränz und BannStein mit N 1. Bezeichnet, wurde am Rittergäßle bei dem Bann Rammersweirer Wald gesezt, wo die Gränz Linie quer über die Matten bis zum Vollmers- oder KahlerBächle dieseits zieht. Diese Linie bis zu Nro E mißt 258. Schuh.

Von da weiter über die Matten bis zum Eck am Durbacher und Ebersweirer AlmendWald mit 191 Schuh geht die GränzLinie auf Nr.3.

Nun zieht diese zwischen dem Durbacher und Ebersweirer Allmendbosch ganz durch bis zu den sogenannten 9 Jeuchen Neveuisch Gut, wo ein neuer Hauptgränzstein mit N 11. eingegraben wurde.

Es sind zwischen Nr.3. bis mit 11. Mehrere zwischenSteine, die den Durbacher und Ebersweirer AllmendBosch scheiden, und wurde die Linie von einem zum andern gemessen und numerirt wie folgt:

Nr. Nr. 3. Bis Nr.4   143 Schuh

Von 4 bis Nr.5        166 Schuh

Von 5 bis Nr.6        153 Schuh

Von 6 bis Nr.7        177 Schuh

Von 7. Bis Nr.8       130 ½ Schuh

Von 8 bi Nr.9          133 Schuh

Von 9 bis N10         230 Schuh

Von 10 bis Nr.11       97 Schuh

Von Nr.11 zieht GränzLinie längs zwischen dem Ebersweirer Gemeindsbosch und dem Neveuischen Gut hinaus auf No 12. und mißt 48 Schuh. Von da weiter bis zum sogenannten Pflumenhöfle, wo am  Eck des Fahrwegs der Gränzstein Nr.13 gesezt wurde.

Von N 13 zieht die GränLinie hinunter längs dem Fahrweeg bis an das Eck dieseits am Bach von der Oeltrott herüber, und mißt diese Linie bis zu N 14 oben an die Durbacher Allmendmatt 573 Schuh

Von da zieht es längs zwischen der Durbacher Allmendmatt und H. v. Neveuschen Gut bis an den Weeg worauf die Ebersweirer GemeindsAckern stoßen, diese Linie bis zu N 15 am End der Durbacher Allmendmatt mit 1005 Schuh.

Von da zieht die GränzLinie am Weeg hinab über den Bach, wo an der Straße jenseits der Stein mit Nr.16 der lezt bezeichnete Gränzstein gesezt wurde, diese Linie mißt 192 Schuh. Von hier geht die GränLinie längs über die H. v. Neveusche Wiese auf zwey unbezeichnete schon lang stehende Bannsteine an der Scheuer des H v. Neveuschen Meierhofes in einer Linie von 550 Schuh.

Hier wird bemerkt, daß 

1mo alle von N 1. bis mit 16 bezeichnete Gränzsteine sind auf jener Seite von Durbach mit einem in die Steine gehauenen Kelch als Durbacher StaabsZeichen, und auf der andern Seite dem Bann Ebersweier zu mit einem Kreuz als Dorfzeichen von Ebersweier, oben auf den Steinen jederzeit die Linie nach welcher die Bannscheidung zieht, durch eine eingestemmte Ruthe bezeichnet sind.

2. dieses Protocoll wurde dreyfach aufgestellt, und eines zu den Oberamts acten dd 30 July d.J. eines zu den Gemeindsacten Durbach und eines zu den Gemeindsacten von Ebersweier zur Aufbewahrung befördert.

Zur Steuer der Wahrheit haben sich zur Bestättigung nach dessen Vorlesung eigenhändig unterschrieben

Ortsgericht Ebersweier Ortsgericht Durbach, 
Vogt Neger T: Vogt Danner, Gr.Man Armbruster T. Michael Müller GerichtsMann Basler T. Georg Huber,  H x Z

Attestirt Zeller

(Prägesiegel Ebersweier) (Prägesiegel Durbach)

        K r e u z  Kelch auf Dreiberg

        In ovalem Feld

        über dem Kelch Krone

Umschrift: Umschrift:

Sigil der Gemeinde (nicht vollst. lesbar)

Ebersweyer rechte Seite „Stauffenberg“

Vdt. Basler